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STK 2020 16

Schwyz · 2020-04-07 · Deutsch SZ
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Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________, betreffend Betrug (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. November 2019, SGO 2019 17);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Strafgericht mit Urteil vom 21. November 2019 den Beschul- digten vom Vorwurf des Betrugs, begangen in den Jahren 2005-2007 durch den Verkauf von Fondsanteilen an den Privatkläger im Betrage von Fr. 1'280'000.00, von Schuld und Strafe freisprach, die Zivilforderung von Fr. 950'000.00 des Privatklägers abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 17'822.60 (inkl. Untersuchungskosten) auf die Staatskasse nahm und den Beschuldigten mit Fr. 20'000.00 pauschal entschädigte;

- dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. November 2019 namens und auftrags des Privatklägers bei der Vorinstanz fristgerecht gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil Berufung anmeldete (KG-act. 2; Vi-act. 16);

- dass das begründete Urteil dem Rechtsvertreter des Privatklägers am

9. März 2020 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 30. März 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zur Mel- dung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. April 2020 STK 2020 16 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________, betreffend Betrug (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. November 2019, SGO 2019 17);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Strafgericht mit Urteil vom 21. November 2019 den Beschul- digten vom Vorwurf des Betrugs, begangen in den Jahren 2005-2007 durch den Verkauf von Fondsanteilen an den Privatkläger im Betrage von Fr. 1'280'000.00, von Schuld und Strafe freisprach, die Zivilforderung von Fr. 950'000.00 des Privatklägers abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 17'822.60 (inkl. Untersuchungskosten) auf die Staatskasse nahm und den Beschuldigten mit Fr. 20'000.00 pauschal entschädigte;

- dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. November 2019 namens und auftrags des Privatklägers bei der Vorinstanz fristgerecht gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil Berufung anmeldete (KG-act. 2; Vi-act. 16);

- dass das begründete Urteil dem Rechtsvertreter des Privatklägers am

9. März 2020 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 30. März 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zur Mel- dung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 7. April 2020 kau